Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Dänemark

In einer globalisierten Welt wie der, in der wir leben, ist es sowohl für dänische Unternehmen als auch für Privatpersonen wichtig herauszufinden, ob ein im Ausland ergangenes Urteil direkt in diesem Land vollstreckt wird. Daher ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Dänemark ein zentrales Thema.

Man kann sich verschiedene Szenarien vorstellen:

1. Ein ausländischer Gläubiger erhebt Klage gegen ein dänisches Unternehmen und erwirkt ein Urteil, wenn ein ausländisches Gericht eine dänische natürliche Person oder ein dänisches Unternehmen z. einen Geldbetrag zahlen.

2. Ein dänisches Unternehmen/eine dänische Privatperson hat eine Forderung gegen einen ausländischen Schuldner, leitet den Fall in Dänemark ein und ein dänisches Gericht erlässt in Dänemark ein Urteil, das in dem Land vollstreckt werden muss, in dem der ausländische Schuldner ansässig ist.

3. Ein Däne wird von einer ausländischen Justizbehörde zur Zahlung von Unterhalt im Ausland verurteilt, oder eine vom Familiengericht erlassene dänische Entscheidung über Unterhalt oder Kindesunterhalt muss im Ausland vollstreckt werden.

Ob ein ausländisches Urteil in Dänemark vollstreckt werden kann, hängt von einer konkreten Beurteilung ab. Je nach Land, in dem das Urteil ergangen ist, gelten unterschiedliche Regelungen.

Ob ein dänisches Urteil im Ausland vollstreckt werden kann, hängt von einer konkreten Entscheidung der ausländischen zuständigen Behörden des Landes ab, in dem das Urteil vollstreckt werden soll.

Im Folgenden fasse ich kurz die Regeln zusammen, die in dem Bereich gelten. Ich betone, dass dies eine zusammenfassende Beschreibung und keine detaillierte Überprüfung der geltenden Regeln ist.

Als Ausgangspunkt gilt:

Vereinbarung zwischen den Parteien

Die Parteien können einen Gerichtsstand in Dänemark vereinbaren. Dies bedeutet, dass ein Rechtsstreit zwischen den Parteien in Dänemark beigelegt werden muss. In diesem Fall wird ein dänisches Urteil erwirkt, das in Dänemark vollstreckt werden kann.

Die Parteien eines Gerichtsverfahrens können auch im Voraus vereinbaren, dass ein ausländisches Urteil in Dänemark vollstreckt werden kann.

Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist nur möglich, wenn das Urteil in einem Land ergangen ist, das der Haager Konvention beigetreten ist. Dem Haager Übereinkommen sind alle EU- und EWR-Staaten sowie Singapur und Mexiko beigetreten. Der Abschluss eines solchen Abkommens ist nur möglich, wenn das Urteil in einem Land ergangen ist, das dem Haager Übereinkommen beigetreten ist. Dem Haager Übereinkommen sind alle EU- und EWR-Staaten sowie Singapur und Mexiko beigetreten.

nordische Länder

Urteile, die in den nordischen Ländern (Schweden, Norwegen, Finnland) ergangen sind, können im Allgemeinen in Dänemark vollstreckt werden. Hier geht es um die gegenseitige Anerkennung, damit dänische Urteile auch in Norwegen, Schweden und Finnland vollstreckt werden können. Hintergrund für die gegenseitige Anerkennung ist ein gemeinsamer nordischer Vertrag sowie die geltenden Regeln für die EU- und EFTA-Staaten. Dänische Urteile können somit zunächst in Schweden, Norwegen und Finnland auf die gleiche Weise vollstreckt werden.

EU-, EFTA- und EWR-Staaten

Urteile, die in Ländern der EU und der EFTA sowie des EWR-Raums ergangen sind, können in der Regel auch direkt in Dänemark vollstreckt werden. Grund dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12. sowie die parallelen Vereinbarungen, die sicherstellen, dass diese Verordnung trotz unserer EU-Vorbehalte in Dänemark angewendet werden kann. Die Verordnung gewährleistet die gegenseitige Anerkennung der Urteile der anderen Mitgliedstaaten. Damit werden auch dänische Urteile als klarer Ausgangspunkt vollstreckbar, z. in Italien, Spanien, Frankreich und Deutschland, ebenso wie die Urteile dieser Länder in Dänemark vollstreckbar sind.

Länder außerhalb der EU, der EFTA, des EWR und der nordischen Länder

Urteile aus allen anderen als den oben genannten Ländern können in der Regel nicht direkt in Dänemark vollstreckt werden.

Das heißt, wenn eine ausländische natürliche Person oder ein ausländisches Unternehmen eine Forderung gegen eine in Dänemark ansässige Person oder ein Unternehmen hat, muss die betroffene Person den Fall in Dänemark vorbringen.

In der Regel können Urteile dänischer Gerichte in Ländern außerhalb der EU, der EFTA, des EWR und der nordischen Länder nicht vollstreckt werden. Das bedeutet, wenn ein Däne/ein dänisches Unternehmen eine Forderung gegen eine ausländische Person/ein ausländisches Unternehmen hat, muss die betreffende Person die Klage am Gerichtsstand des Beklagten erheben, d. h. in dem Land, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Schiedssprüche aus anderen Ländern

Insbesondere in internationalen Fällen ist die Schiedsgerichtsbarkeit weit verbreitet, vor allem weil die Parteien durch die Schiedsgerichtsbarkeit ein neutrales Forum wählen können, in dem sie Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Fallbearbeitung und die Rechtsanwendung nehmen können. Zudem wird Schiedssprüchen durch internationale Zusammenarbeit in weitaus größerem Umfang als Urteilen die Möglichkeit der Vollstreckung in anderen Staaten garantiert. Das Schiedsverfahren wird durch das dänische Schiedsgesetz und durch das New Yorker Übereinkommen geregelt, dem ca. beigetreten ist. 140 Länder. Entscheidungen des Schiedsgerichts können in der Regel vom Vollstreckungsgericht in Dänemark vollstreckt werden, unabhängig davon, in welchem ​​Land das Schiedsgericht errichtet wurde. In Dänemark ergangene Schiedsentscheidungen können grundsätzlich auch in allen anderen Ländern vollstreckt werden.

Allerdings gibt es folgende Nachteile eines Schiedsverfahrens:

1. Die Parteien müssen sich in einigen Punkten einigen, z. dass der Fall auf diese Weise entschieden werden muss, die Wahl des Schiedsrichters und welche Rechtsvorschriften den Fall entscheiden müssen.

2. Durch Zwangsheirat können nur Streitigkeiten in Rechtsverhältnissen beigelegt werden, über die die Parteien frei verfügen können.

3. Schiedsverfahren können sehr teuer und langwierig sein. Daher werden nur Forderungen ab einer bestimmten Höhe durch ein Schiedsverfahren geregelt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Schiedsinstituts www.voldgiftsinstituttet.dk .

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Ein dänisches Vollstreckungsgericht ist für die Anerkennung, Vollstreckung und gegebenenfalls Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig. Ob die Anerkennung, Vollstreckung und allfällige Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile zu erfolgen hat, entscheidet der Gerichtsvollzieher aufgrund einer konkreten Beurteilung im Einzelfall.

Weigerung, ausländische Urteile anzuerkennen oder zu vollstrecken

Wenn das Gerichtsvollziehergericht die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Dänemark ablehnt, muss die Person oder das Unternehmen, die einen Anspruch geltend machen möchte, den Fall erneut bei den dänischen Gerichten anstrengen, um ein dänisches Urteil zu erhalten, das sein kann in Dänemark vollstreckt werden, vor dänischen Gerichten, um möglichst ein dänisches Urteil zu erwirken, das in Dänemark vollstreckt werden kann.

Das Gerichtsvollziehergericht verweigert die Anerkennung und damit die Vollstreckung in folgenden Fällen:

1. Das ausländische Urteil verstößt gegen grundlegende dänische Rechtsgrundsätze.

2. Die Vorladung im Auslandsfall ist nicht zugestellt worden oder die Zustellung ist nicht korrekt erfolgt.

3. Das Urteil steht im Widerspruch zu einer dänischen Entscheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist.

Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung kann kompliziert und zeitaufwändig sein, und es können viele Punkte für die Beurteilung des Gerichtsvollziehers von Bedeutung sein.

Es wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

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