Nachlass und Erbschaft in Italien

Immer mehr Dänen engagieren sich im Zusammenhang mit Erbschaften in Italien.

Das kann mehrere Gründe haben: entweder weil ein Elternteil, Geschwister oder ein Familienmitglied italienischer Abstammung ist oder weil sie dauerhaft nach Italien ziehen oder weil sie ein Ferienhaus in Italien kaufen.

Große Unterschiede in der Behandlung von Nachlässen gibt es in Italien und in Dänemark: Die Rechtsstellung des Ehepartners ist in der Regel niedriger als in Dänemark und es lohnt sich daher, sich Rat und Orientierung, z. beim Immobilienkauf in Italien. Es kann vorteilhaft sein, ein Testament zu erstellen oder ein bestehendes Testament von einem Anwalt mit Kenntnissen des italienischen Rechts überprüfen oder ein neues erstellen zu lassen.

In Italien gibt es kein Nachlassrecht, wie es in Dänemark bekannt ist: Das bedeutet, dass die Erben und nicht das Gericht dafür sorgen müssen, dass das Nachlassverfahren durchgeführt wird.

Da Nachlassverfahren teuer und schwierig sein können, kommt es häufig vor, dass Immobilien in der Familie vererbt werden, ohne dass eine Nachlassprüfung stattfindet: Das bedeutet, dass der Eigentümer der Immobilie laut Grundbuch ein Verstorbener ist, der natürlich nicht über die Immobilie verfügen kann, z.B. beim Verkauf.

Das heißt, wenn Sie in Italien ein Haus kaufen wollen, müssen Sie zunächst prüfen, ob eine Übertragung stattgefunden hat und ob der Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens wenden sich die Erben an einen Anwalt, der sie in der Angelegenheit berät und das Verfahren abschließt.

Der Anwalt muss eine schriftliche Vollmacht erhalten, die vor einem Notar unterzeichnet wird, der die Identität des Unterzeichners sicherstellt. Außerdem muss der Anwalt eine Sterbeurkunde und ein Identitätsdokument (Reisepass oder „carta d’identità“) erhalten, das die Identität des Erben nachweist, sowie ein „certificato di famiglia“, also eine Familienurkunde, die die Verwandtschaftsverhältnisse des Erben nachweist zum Verstorbenen.

Liegt ein Testament vor, muss der Rechtsanwalt auch das Original erhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Testament in Italien nur gültig ist, wenn es handschriftlich (olografo) oder von einem Notar erstellt wurde. Ein gegenseitiges Testament ist ausgeschlossen.

Auch in Italien gibt es die Regelungen zur Zwangsvererbung, so dass Ehegatten und Kinder Zwangserben sind.

Ein dänisches Testament kann jedoch gültig sein, wenn ein Nachlass in Dänemark stattfindet und somit nach dänischem Recht ein Nachlass in Italien nur ein Teilnachlass ist, z. eine Übertragung, die auf ein unbewegliches Vermögen oder/und möglicherweise andere Vermögenswerte beschränkt ist, z. ein Bankkonto.

Der Rechtsanwalt wendet sich dann an einen Notar, der nach Weisung des berechtigten Rechtsanwalts eine Urkunde erstellt, die wir uns als „Erbteilungsurkunde“ vorstellen können, die später die Grundlage für die Erbteilung bildet. Die Aufgabe des Notars besteht nicht darin, die Erben zu beraten, sondern dafür zu sorgen, dass der Erbvertrag den Formvorschriften des italienischen Rechts entspricht.

Die Erben müssen die Erbschaft ausdrücklich annehmen und diese Erklärung wird auch in das notarielle Protokoll eingetragen.

Der Anwalt berechnet die zu zahlende Erbschaftssteuer, zieht sie von den Erben ein und sorgt für deren Abführung an die Finanzbehörden. Die Nachlassbearbeitung muss innerhalb von 1 Jahr nach dem Tod abgeschlossen sein. Andernfalls müssen die Erben ein geringeres Bußgeld zahlen.

Da das Nachlassverfahren langwierig und kompliziert sein kann, empfiehlt es sich, unmittelbar nach dem Tod einen Anwalt zu kontaktieren.

Der „Erbvertrag“ wird beim Grundbuchamt eingereicht und wenn dieser abgeschlossen ist, kann das Nettovermögen verteilt und an die Erben ausbezahlt werden.

Der Rechtsbegriff „Wohnsitz“ existiert in Italien nicht. Das bedeutet z. dass „der Nachlass ein unbewegliches Vermögen, das dem Erblasser gehörte, nicht verkaufen kann, bevor die Übertragung abgeschlossen ist und die Erben Zugriff auf das Vermögen erlangt haben.

Das bedeutet auch, dass die Erben die Durchführung des Testaments selbst finanzieren müssen, da der „Nachlass“ die Kosten nicht tragen kann. Z.B. muss sich die Familie an den Bestattungskosten beteiligen.

Das Konzept des „unveränderten Vermögens“ ist ebenfalls nicht bekannt und daher muss das Erbe eines Ehegatten nach seinem Tod übertragen werden. Der überlebende Ehegatte hat Vorrang, in der Familienwohnung zu wohnen und Hausrat dazuzubuchen. Oft hat der überlebende Ehegatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie.

Es ist wichtig zu beachten, dass eingetragene Partnerschaften in Italien nicht anerkannt werden: Dies bedeutet, dass ein gleichgeschlechtliches Paar in Italien kein gegenseitiges Erbe hat.