Erbschaft und Nachfolge in Deutschland

Es gibt mehrere Dänen, die Verwandte und Familie in Deutschland haben oder mit einem Deutschen verheiratet sind, und daher gibt es einige, die Erfahrungen mit einer Veränderung in Deutschland machen.

Grundsätzlich gilt, dass wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, die Übertragung in Deutschland erfolgen muss und die Erbschaft nach deutschen Regeln übertragen wird.

In diesem Artikel werde ich kurz einige der häufigsten Probleme beschreiben, denen ein Erbe in Deutschland begegnet.

Ich betone jedoch, dass die in diesem Artikel enthaltenen Informationen Orientierungscharakter haben und dass bei einem in Deutschland stattfindenden Erbfall häufig die Einschaltung eines mit den deutschen Vorschriften vertrauten Anwalts erforderlich ist.

Neben der Aufteilung des Vermögens des Erblassers ist es oft erforderlich, dass ein deutscher Wirtschaftsprüfer oder ein auf Steuerrecht spezialisierter deutscher Rechtsanwalt eine Steuererklärung für die erhaltene Erbschaft erstellen, auch wenn der Erbe keinen Wohnsitz in Deutschland hat.

1. Welche Behörde ist in Deutschland in Erbsachen zuständig?

Für die Behandlung des Nachlasses des Erblassers ist grundsätzlich die Nachlasskammer des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. In diesem Artikel nenne ich der Einfachheit halber „Nachlassgericht“. In einigen Bundesländern fungiert der Notar als Nachlassgericht.

Wenn ein Todesfall eintritt und der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, das beim Nachlassgericht eingereicht oder aus der Verwahrung genommen wird, wird es vom Nachlassgericht offiziell eröffnet und die Erben werden geladen und automatisch benachrichtigt.

2. Verzicht oder Annahme der Erbschaft

Die Erben können durch Abgabe einer Erklärung beim Nachlassgericht/Notar auf eine Erbschaft verzichten. Diese Erklärung ist dem Nachlassgericht/Notar zur Eintragung vorzulegen oder nach notarieller Beglaubigung einzureichen.

Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form und einer Empfangsbestätigung. Zur Annahme genügt die Überschreitung der Verzichtsfrist (6 Wochen ab Anzeige des Todes durch das Nachlassgericht).

Das deutsche Erbrecht enthält keine Regelung zur Annahme oder zum Verzicht auf die Zwangserbschaft.

Erbverzicht bedeutet, dass der Erbe nicht für die Verbindlichkeiten haftet, die auf dem Erblasser lasteten.

Wenn ein Erbe sein Erbe antritt, tritt er rechtlich an die Stelle des Vermächtnisnehmers. Das heißt, sie/er haftet auch für die Schuld und haftet mit ihrem Vermögen für deren Begleichung.

Die Erben können jedoch ihre Haftung für die Schulden des Erblassers auf die sogenannte Erbmasse beschränken. Das bedeutet, dass die Gläubiger des Erblassers sich zwar an die Erben wenden, um ihre Ansprüche erfüllen zu lassen, das Vermögen des Erben jedoch vor solchen Ansprüchen geschützt bleibt. Diese Haftungsbegrenzung können die Erben auf zwei Wegen erreichen. Sie können entweder beim Insolvenzgericht beantragen, dass das Insolvenzgericht im Namen der Gläubiger behandelt wird, oder sie können ein Insolvenzverfahren über die Masse einleiten, indem sie einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht stellen, das als Insolvenzgericht fungieren kann (Insolvenzgericht).

Reicht die Erbschaft nicht aus, um die Kosten der Nachlassgerichtlichen Bearbeitung zugunsten der Gläubiger oder die Kosten des Insolvenzverfahrens über den Nachlass zu decken, können die Erben dennoch haftungsbeschränkt werden. Meldet ein Gläubiger eine Forderung an, können sich die Erben darauf berufen, dass die geerbten Mittel zur Befriedigung der Forderung nicht ausreichen. In diesem Fall können die Erben die Erfüllung offener Forderungen verweigern, soweit die Erbschaft nicht ausreicht. Allerdings müssen die Erben die Reste des Nachlasses den Gläubigern zur Verfügung stellen.

Wollen die Erben nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen sie nicht gerechnet hatten, müssen sie lediglich ein Aufgebotsverfahren einleiten, in dem alle Gläubiger der Erben aufgefordert werden, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht rechtzeitig, muss er am Ende mit dem verbleibenden Nachlass rechnen. Das öffentliche Bekanntmachungsverfahren kann den Erben auch Klarheit darüber verschaffen, ob ein Grund besteht, den Nachlass durch Beantragung der Nachlassverwaltung in die öffentliche Behandlung überführen zu lassen oder den Nachlass als Konkursmasse behandeln zu lassen.

3. Bearbeitung beim Nachlassgericht/Notar

Das Nachlassgericht oder der Notar stellt einen sogenannten „Erbschein“ aus, der Angaben darüber enthält, wer die Erben sind, den Umfang der Erbrechte und ggf. auch Bestimmungen zur Erbordnung oder Testamentsvollstreckung .

Nach Ausstellung des „Schemas“ ist die Aufgabe des Nachlassgerichts/Notars abgeschlossen.

In Deutschland existiert der Begriff „bo“ nicht.

Die Erbschaft geht dann in das gemeinsame Eigentum der Erben über. Die Erben dürfen daher nur gemeinsam über die einzelnen Vermögensgegenstände des Nachlasses verfügen und allfällige Gläubiger des Erblassers bezahlen. Sie müssen auch den Nachlass gemeinsam verwalten. Dies bereitet oft größere Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Erben weit voneinander entfernt wohnen und sich nicht einigen können. Diese „Zwangsgemeinschaft“ ist meist unpraktisch, und grundsätzlich kann jeder Erbe verlangen, dass die Gemeinschaft durch eine sogenannte Güterteilung aufgelöst wird. Die wichtigste Ausnahme hiervon ist, wenn der Erblasser testamentarisch bestimmt hat, dass das Erbe für einen bestimmten Zeitraum nicht geteilt werden darf, z.B. um ein Familienunternehmen weiterführen zu können.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt, fällt die Verteilung des Nachlassvermögens in seine Aufgaben. Wenn nicht, müssen es die Erben selbst tun. Zu diesem Zweck können sie sich an einen Notar wenden. Kommt es den Erben nicht zu einer Einigung, auch wenn sie einen Notar als Vermittler bestellt haben, bleibt nur noch die Klage.

4. Immobilien sind (ein Teil von) Erbschaften

Damit der Erbe des Eigentümers einer Liegenschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, ist es erforderlich, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zusammen mit dem Nachweis zu stellen, dass die grundbuchliche Kennung nicht korrekt ist. Eine Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers setzt in jedem Fall voraus, dass der Antragsteller seine Erbeneigenschaft nachweist.

Als Grundlage für eine Grundbuchkorrektur kann der Antragsteller in der Regel seine Erbeneigenschaft durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen.

Beruht die Erbschaft auf einer Todesverfügung in einer öffentlichen Urkunde (einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag), genügt es, dem Grundbuchamt das Testament und den amtlichen Bescheid über die Testamentseröffnung vorzulegen.

Wenn eine Immobilie Gegenstand eines Vermächtnisses ist, muss für die Übertragung der Immobilie auf den Vermächtnisnehmer immer eine notarielle Urkunde vorgelegt werden, unabhängig davon, welche Erbregeln gelten. Dieses Dokument bescheinigt dem Vermächtnisnehmer das Recht, das Eigentum an der Immobilie zu übernehmen.

Je nach Art des Falls können auch andere Dokumente erforderlich sein. Um z.B. eine Handelsgesellschaft als Erbe eingetragen werden kann, müssen die Antragsteller ihre Vertretungsbefugnis nachweisen (z. B. amtlicher Handelsregisterauszug).